Seminar Grundlagen des Architekten- und Ingenieurvertrages nach neuer Rechtslage

 

Eine sehr entscheidende Phase bei der Abwicklung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist der Einstieg, die sogenannte Akquisitionsphase. Der nächste wichtige Schritt ist die rechtliche Verbindlichkeit der Auftragserteilung. Planungsbüros müssen daher von Anfang an klare rechtlichen Strukturen schaffen, um ihre Vergütungsansprüche zu sichern.

 

Neue Grundlagen für Architekten- und Ingenieurverträge

§ 7 Abs. 3 HOAI verstößt gegen Art. 15 Abs. 2 g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, 2006/123/EG).

Mindest- bzw. Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) dürfen gesetzlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die HOAI umgehend anzupassen.

Was haben Sie als Planer jetzt zu beachten?

Das seit 40 Jahren bewährte Grundgerüst der HOAI bleibt bestehen und kann damit weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Die Zulässigkeit von Leistungsbildern, Einteilung in Honorarzonen und die Zuschläge gelten für Sie fort.

Die zwingende gesetzliche Vereinbarung von Mindest- bzw. Höchstsätzen ist europarechtswidrig (§ 7 HOAI). Der Planer kann sich also – anders als bisher – im Nachhinein nicht mehr auf die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindestsatzes berufen und ein höheres Honorar verlangen. Klagen auf Vergütung nach Mindest- bzw. Höchstsatz bei vertraglich vereinbarter Unter- bzw. Überschreitung des Preisrahmens sind ab sofort nicht mehr durchsetzbar. Ermitteln Sie Ihr Honorar deshalb zukünftig noch genauer nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Wer unter Mindestsatz vereinbart, muss sich daran festhalten lassen. Der Mindestsatz ist kein „Auffangnetz“ mehr.
Das Honorar kann frei vereinbart werden, ohne dass Preisgrenzen nach oben oder unten zu berücksichtigen wären.

 

– Was ist mit laufenden Verträgen – kann hier noch der Mindestsatz verlangt werden?
– Wie wirkt sich die neue Rechtslage auf bereits anhängige Honorarprozesse aus?
– Können jetzt Honorare nachträglich noch angepasst werden?
– Ruinöser Preiswettbewerb – brechen jetzt alle Dämme?
– Welche Auswirkungen hat das neue Recht für öffentliche Planungsaufträge?
– Besteht bei VgV-Verfahren noch Bindung an die HOAI?
– Welche Regelungen sind jetzt für das Bauen im Bestand zu empfehlen?
– Nach welchen Vorgaben kalkulieren Planungsbüros ein auskömmliches Honorar?
– Welche Vereinbarungen sind jetzt für Planungs- und Bauzeitverlängerungen möglich?
– Welche Auswirkungen hat das neue Recht auf Planernachträge?
– Gibt es bereits neue Vertragsmuster?

 

Im Seminar erfahren Sie u.a.

– wie Sie die Akquisitionsphase sinnvoll abkürzen
– welche Inhalte der Planervertrag haben muss
– wie der Leistungsgegenstand richtig definiert wird
– welche Folgen eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung hat
– wie vorhandene Bausubstanz bei Umbauten berücksichtigt wird
– wie und wann ein Umbauzuschlag zu berechnen ist
– wie eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu erstellen ist
– was objektbezogene Abrechnung bedeutet
– welche Baukosten allgemein anrechenbar sind
– wie Sie mit Leistungsänderungen und Zusatzleistungen umgehen

 

 

Themen:

1. Welche Besonderheiten sind bei Anbahnung des Planervertrags zu beachten?

– Was versteht die Rechtsprechung unter Akquisitionsphase?
– Wer trägt die Beweislast für eine Auftragserteilung?
– Ist auch eine bedingte Beauftragung möglich?
– Was ist, wenn Planerleistungen ohne Auftragserteilung verwertet werden?
– Welche Möglichkeiten bieten sich, um die kostenfreie Akquisition zu verkürzen?
– Wann ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und welche Folgen hat deren Unterlassung?

 

2. Was ist wichtig bei VgV-Verfahren?
(Grundzüge)

– Wann muss eine Ausschreibung nach VgV erfolgen?
– Wie wird der Schwellenwert ermittelt? Gilt HOAI-Preisrecht?
– Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?

 

3. Welche Inhalte des Planervertrags sind wichtig?

– Welche rechtlichen Folgewirkungen hat das Erreichen des werkvertraglichen Leistungserfolges?
– Nach welchen Kriterien bestimmt sich das Leistungsziel?
– Worauf ist bei Kostenangaben zu achten?
– Wie sollte die Honorarfestlegung erfolgen?
– Ist eine generelle Bezugnahme auf HOAI-Leistungen sinnvoll?
– Können Pauschal- und Zeithonorare vereinbart werden?
– Welche Haftungsbeschränkungen sind möglich und zulässig?

 

4. Welche Auswirkungen hat der Mindestpreischarakter der HOAI?

– Was bedeutet gesetzliches Preisrecht?
– Was ist bei unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze?
– Wann ist das nachträgliche Verlangen von Mindestsätzen treuwidrig?
– Welche Folgen hat ein Unterschreiten der HOAI-Mindestsätze in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht?
– Greift die Mindestsatzproblematik auch bei Subplanerverträgen ein?

 

5. Welche Vereinbarungen sind für das „Bauen im Bestand“ zu treffen?

– Inwieweit ist mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigungsfähig?
– Wann und in welcher Höhe kommt ein Umbauzuschlag in Betracht?
– Was ist, wenn kein Umbauzuschlag vereinbart ist?

 

6. Welche Bedeutung hat die Prüffähigkeit der Honorarrechnung?

– Wann wird die Honorarforderung fällig?
– Welche Kriterien gelten für die Prüffähigkeit?
– Was ist bei fehlender Prüffähigkeit der Rechnung?

 

7. Welche Abrechnungsgrundlagen sind inhaltlich wichtig?

– Nach welchen Vorgaben sind die anrechenbaren Kosten zu ermitteln?
– Was ist, wenn der Bauherr die anrechenbaren Kosten vorgibt?
– Warum ist die objektbezogene Trennung wichtig?
– Wann sind die anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung bei Architekten- bzw. Ingenieurleistungen zu berücksichtigen?
– Wann kommt eine Honorarreduzierung bei Teilleistungen in Betracht?

 

8. Wie werden planerische Nachtragsleistungen abgerechnet?

– Was sind überhaupt Nachträge im Planungsbereich?
– Wo liegen die Unterschiede zwischen Varianten und Alternativen?
– Wie gestaltet sich die Vergütung bei Leistungserweiterungen?
– Wie gestaltet sich die Vergütung bei Leistungsänderungen?
– Wie werden „Besondere Leistungen“ abgerechnet?

 

Referenten
Rechtsanwalt Dr. Rainer Koch oder
Rechtsanwalt Markus Bettingen oder
Rechtsanwalt Tobias Jaeger

 

Sie erhalten
Vortrag und Seminarunterlagen als .pdf-Datei
(Speise und ein Getränk in der Mittagspause
sind enthalten)

 

FP/UE
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Infoblatt Planervertrag, HOAI

 

 

die Teilnehmerzahl ist auf max. 25 Personen begrenzt !
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