Novellierung HBO – BDB mit VhU-Delegation im Ministerium in Wiesbaden

v.l.n.r: Heike Pohl (Merck KGaA), Dr. h.c. Thomas M. Reimann (VhU), Andreas Ostermann (BDB), Tobias Rösinger (BDB), Stephan Keßler (Infraserv), Dr. Harald Noichel (Infraserv)

 

Stephan Keßler und Harald Noichl (beide Infraserv GmbH & Co. Höchst KG), Heike Pohl (Merck KGaA), Andreas Ostermann und Tobias Rösinger (beide BDB – Bund Deutscher Baumeister Architekten und Ingenieure Frankfurt Rhein-Main e.V.) begleiteten den stv. Vorsitzenden des VhU-Bauausschusses und Vorstandsvorsitzenden der ALEA Hoch- und Industriebau AG Thomas M. Reimann zum Gespräch mit dem Thema „Novellierung der HBO“ in das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung nach Wiesbaden.

 

Empfangen wurde die VhU-Delegation von Erich Allgeier, Karoline Schlukat, Brigitte Schneider und Susanne Vogt zu einem rund zweistündigen Gespräch.

 

Reimann, der die erkrankte VhU-Referentin Anna von Gruenewaldt als Delegationsleiter vertrat, dankte in diesem Zusammenhang für die Möglichkeit der Aussprache zum Thema der Novellierung der HBO.

 

Tobias Rösinger und Andreas Ostermann nutzten die Gelegenheit, um Anregungen zu den bauaufsichtlich eingeführten technischen Bestimmungen und dem Schallschutz zu geben. Rösinger führte aus, dass die derzeitige HBO neben dem eigentlichen Gesetzestext aus einem sich fortwährend vergrößernden und verändernden Konvolut aus bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen besteht. Das führt aus der Sicht des BDB zu zwei grundsätzlichen Problemen: Zum einen wird die HBO andauernd umfangreicher und unübersichtlicher. Die schiere Zahl an eingeführten Regelwerken mit den zugehörigen Spezifikationen, Verweisen, etc. – dazu noch häufig in sich verändernden Fassungen – erschweren die Arbeit von Planern, Ausführenden sowie Genehmigungsbehörden, erhöhen die Gefahr von Fehlern und führen mitunter zu Widersprüchen mit der eigentlichen HBO, schaffen somit Rechtsunsicherheit.

 

Noch deutlicher formuliert waren die Vorschläge zum Thema Schallschutz. Im Zuge der weiter steigenden Ansprüche der Baustandards, klaffen öffentlichrechtliche und privatrechtliche Anforderungen häufig immer stärker auseinander. Die privatrechtlichen Anforderungen unterliegen meist keinen klaren gesetzlichen Regelungen, sondern werden durch den ‘Stand der Technik‘, dem Wettstreit von normativen Regelwerken, im Zweifelsfall durch Gerichtsentscheidungen definiert. Dies schafft eine immer größere Rechts- und Planungsunsicherheit, unter der sowohl die Bauwirtschaft als auch Behörden massiv leiden.

 

Ostermann ergänzte in diesem Zusammenhang, dass deshalb ähnlich dem Brandschutz auch verstärkt andere bautechnische Themen, wie z.B. der Schallschutz, eine entsprechende Würdigung in der HBO finden sollten. Zum Nutzen aller Beteiligten sollten hier eindeutige gesetzliche Standards definiert werden. So wie sich die Anforderungen an eine Wand bezüglich des Brandschutzes abschließend über die Feuerwiderstandsklasse definiert, könnte dies bezüglich des Schallschutzes z.B. bei einer Wohnungstrennwand über das erforderliche Schalldämmmaß erfolgen.

 

Heike Pohl, Stephan Keßler und Harald Noichl, die als Vertreter von Merck und Infraserv unmittelbar mit dem Thema Sonderbauten konfrontiert sind. Sie führten aus, dass das, was die HBO derzeit als ‘Sonderbau‘ kategorisiert – gemessen an der aktuellen Baupraxis – häufig kein Sonderbau mehr ist. So stellen z.B. folgende Merkmale, die die HBO unter § 2 (8) aufführt im hessischen Baualltag eher die Regel, als die Ausnahme dar. Es sind also Merkmale herkömmlicher Gebäude, nämlich: Gebäude mit mehr als 1.600 m² Brutto-Grundfläche, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² BGF, Kindergärten über 2 Geschosse, Tiefgaragen von mehr als 1.000 m² Nutzfläche. All diese Merkmale sind mittlerweile regelmäßig bei hessischen Gebäuden anzutreffen und bieten keine ‘besonderen‘ technische oder sonstige Herausforderungen. Insofern sollte sich die Kategorie ‘Sonderbau‘ tatsächlich auf ‘besondere‘ Bauten beschränken, die eben so außergewöhnlich sind, dass standardisierte Regelungen nicht ausreichend greifen. Als Beispiele hierfür sind z. B. Krankenhäuser, Hochhäuser oder Flughäfen zu benennen.

 

Die Argumentation war deckungsgleich zu den Auffassungen des BDB Frankfurt Rhein-Main und entspricht dem Impulspapier zur Novellierung der HBO.

 

Im Rahmen des Besuchs, bestand die Möglichkeit, sich auch zu den Themen „Abstandsflächen“ und „Barrierefreiheit“ auszutauschen. Rösinger meldete anhand von Praxisbeispielen seine Bedenken zum Thema der Abstandsflächen an. Die beliebtesten Stadtviertel in den hessischen Großstädten sind in der Regel die, die gründerzeitliche Strukturen aufweisen. Diese gründerzeitlichen Strukturen zeichnen sich in der Regel durch einen geschlossenen Blockrand und häufig durch eine zusätzliche Nachverdichtung mit im Blockinnenbereich liegenden Hinterhäusern auf. Die (Bevölkerungs-)Dichte dieser Typologie ist im Vergleich zu anderen, jüngeren städtebaulichen Strukturen sehr hoch.

 

Ostermann ergänzt, dass fehlenden oder restriktiven gesetzlichen Regelungen stellen in der Baupraxis oft große Hemmnisse darstellen. Selbst wenn die Genehmigungsbehörden Abweichungen genehmigen, muss in der Regel immer noch eine Nachbarzustimmung eingeholt werden, die meist – wenn überhaupt – nicht zu wirtschaftlichen Konditionen zu erlangen ist.

 

Daher wäre es wünschenswert, eine Anpassung der Abstandsflächenregelungen an zeitgemäße Bauweisen und Formensprachen sowie eine Harmonisierung zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht, um vor allem Nachbarstreitigkeiten und die damit verbundenen negativen Konsequenzen zu reduzieren.

 

Abschließend wurde das Thema „Barrierefreiheit“ erörtert. Rösinger erläutert, dass die gesetzlichen Vorgaben für barrierefreies Bauen derzeit große regulatorische Kostentreiber sind. Reimann ergänzt, dass kostengünstiges Bauen und das Schaffen von bezahlbaren Wohnraum in der Ballungsregion Frankfurt Rhein-Main für kleine und mittlere Einkommen so quasi unmöglich gemacht wird. Rösinger erklärt, die derzeitigen Regelungen sind überzogen und unnötig kompliziert. Hierunter fallen nicht nur der vielzitierte Aufzug bei Gebäudeaufstockungen sondern viele weitere Regularien. So führen z.B. die geforderten Türabmessungen und die zugehörigen Bewegungsflächen zu überdimensionierten Wohnungen, schlecht möblierbaren Grundrissen und Spezialbauteilen, was neben entsprechend höheren Kosten auch zu einer generell schlechteren Akzeptanz durch die Nutzer führt.

 

Ostermann schlägt vor, auf eine Quote für barrierefreie Wohnungen zu verzichten, stattdessen diesbezügliche Anforderungen für alle Wohnungen moderat anzuheben. Auf einen Bezug zur DIN 18040 sollte verzichtet werden. Stattdessen sollten alle für notwendig erachteten Regelungen klar und abschließend in der eigentlichen HBO formuliert werden. Ein solches Vorgehen würde die Rechts- und Planungssicherheit sowie die Nutzerakzeptanz stark erhöhen und einen echten Beitrag zur Kostensenkung im Wohnungsbau liefern. Außerdem könnte auf diese Weise die Versorgung von Menschen mit Handycap mit geeigneten Wohnungen weit besser erreicht werden, als mit der bisherigen Regelung.

 

Nach den Worten von Reimann hatte die VhU-Delegation die Möglichkeit, im Ministerium einen offenen und informativen Austausch zu führen. Die Anregungen aus dem Impulspapier des BDB Frankfurt Rhein-Main konnten noch einmal ausführlich erläutert und die Meinungen beider Seiten gehört werden.

 

Thomas M. Reimann